Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 61 Angabe des Werts
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.
Wird zitiert von 153 Entscheidungen zu § 61 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 21.03.2017 – 8 U 228/11Zitiert von 8
- LAG Baden-Württemberg, 02.10.2009 – 5 Ta 103/09
- VGH Bayern, 01.04.2025 – 21 C 25.250
- OLG Düsseldorf, 28.08.2023 – 9 W 42/23
- LSG Bayern, 26.01.2023 – L 16 BA 110/22 B
- OLG Frankfurt am Main, 22.02.2018 – 8 W 9/18
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.04.2026 – V ZR 124/25Nachfrageobliegenheit bei ausbleibender Vorschussanforderung
- VG Schwerin, 22.04.2026 – 3 B 559/26 SN
- KG, 19.02.2026 – 26 W 3/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.